Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung 1. Erlaubnis Mabo besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen. 2. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mabo stellt dem Entleiher seine Mitarbeiter auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung. Für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn Mabo diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters von Mabo beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung dieser AGB´s zu sehen. 3. Rechtsstellung von Mabo - Mitarbeitern Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen MaboMitarbeiter und Entleiher begründet. MaboMitarbeiter unterliegen beim Einsatz im Entleiherbetrieb den Arbeitsanweisungen des Entleihers im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie alle etwaigen Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang sowie in der Lokalität oder sonstige Veränderungen in der Disposition sind ausschließlich mit dem Verleiher im Vorfeld zu vereinbaren. 4. Pflichten des Entleihers Der Entleiher verpflichtet sich, die aus dem § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber Zeitarbeitnehmern einzuhalten. Er verpflichtet sich ausdrücklich, Mabo Mitarbeiter nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel oder Maschinen bedienen zu lassen. Weiterhin hat er Mabo von einer Änderung unverzüglich telefonisch oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderungen zu unterrichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Entleiher, Mabo Mitarbeiter keine Geldbeträge, insbesondere keine Löhne und/oder Reisekostenvorschüsse auszuzahlen. Der Entleiher verpflichtet sich weiterhin, MaboMitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso einzusetzen. Insoweit stellt der Entleiher Mabo ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Die MaboMitarbeiter werden im Betrieb des Entleihers organisatorisch eingegliedert. Er darf und kann alle Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen. Der Entleiher verpflichtet sich, beim Einsatz von MaboMitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einzuhalten. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Entleiher macht die MaboMitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsmaßnahmen des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die eventuell erforderliche spezielle Sicherheitsausrüstung zur Verfügung und veranlasst auf seine Kosten erforderlicher Gesundheitsvoruntersuchungen. Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sicher gestellt. Für den Fall, dass die MaboMitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen, die der Entleiher zu stellen, die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, schuldet der Entleiher dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der der MaboMitarbeiter dem Entleiher zur Verfügung stand. Der Entleiher verpflichtet sich einen Arbeitsunfall eines MaboMitarbeiters unverzüglich Mabo zu melden. Seine Pflicht den Unfall an die zuständige Bezirksverwaltung der BVG zu melden bleibt davon unberührt. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird Mabo in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt. Der Entleiher wird Mabo vor Beginn der Tätigkeit einen gegengezeichneten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurücksenden. Im Zweifel gilt der Beginn der Tätigkeit eines MaboMitarbeiters beim Entleiher als Annahme des Vertrages. 5. Pflichten von Mabo Mabo stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zu Verfügung. Im Fall des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert Mabo zu, dass Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung vorliegen. Mabo haftet für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Hinblick auf die vertragliche Tätigkeit. Für weitere Ansprüche haftet Mabo nicht. Falls dem Entleiher die fachlichen Qualifikationen und/oder die Leistungen des MaboMitarbeiters nicht ausreichend erscheinen, unterrichtet er Mabo am ersten Arbeitstag. Bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme des MaboMitarbeiters werden bis maximal 4 Stunden nicht berechnet. Mabo wird in diesen Fällen im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Mabo ist berechtigt, nach rechtzeitiger Information des Entleihers aus organisatorischen, betrieblichen oder sonstigen Gründen seine Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen, soweit nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden. Mabo verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers und wird diese Verpflichtung den überlassenen Arbeitnehmern in gleichem Maße auferlegen. Mabo verpflichtet sich seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d.h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. Mabo ist berechtigt den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Entleiher mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mabo in Verzug geraten ist oder der Entleiher seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt. 6. Vergütung/Abrechnung Die Zahlung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden des Mabo-Mitarbeiters. Der Entleiher verpflichtet sich, wöchentlich die Stunden, die ihm der MaboMitarbeiter zur Verfügung stand, zu prüfen und durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift zu bestätigen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterzeichnung vorgelegt werden, so sind die MaboMitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Eine Kopie bleibt zur Kontrolle beim Entleiher. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich und ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Mabo ist berechtigt, vom Ersten des dem Zahlungsverzug folgenden Monats an ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Weitergehende Ansprüche gemäß § 286 BGB bleiben unberührt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Mabo. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Stundenverrechnungssätze gelten, falls nichts anderes vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie sonstige Zuschläge. Im Stundensatz sind Kosten für die Gestellung von Werkzeug, Maschinen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten. Diese hat der Entleiher dem MaboMitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher wird an MaboMitarbeiter keine direkten Zahlungen vornehmen. Mabo behält sich außerdem eine entsprechende Erhöhung der Stundensätze vor, wenn nach Vertragsabschluss gesetzlich oder tarifliche Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Mabo nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen. Wenn nichts anders vereinbart wird, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von minimal 35 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit pro Tag beträgt 7 Stunden. Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen sowie Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet: Überstunden....................25 % Feiertagsstunden.................100 % Samstagsstunden ...........50 % Nachtarbeit (22 6.00 Uhr)...25 % Sonntagsstunden.............50 % Wechselschicht, stetig.......... 15 % Bei Zusammentreffen von Überstunden- mit Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Für den Fall der Vereinbarung eines Basissatzes gilt dieser für die Berechnung von Zuschlägen. 7. Beanstandungen Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher unverzüglich Mabo mit. Werden Mängel nicht innerhalb von einer Wochen nach ihrem Entstehen angezeigt sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen. 8. Ausfall von Mabo Mitarbeitern / Höhere Gewalt Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren, wie z.B. innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streiks oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Mabo erschwert oder gefährdet wird, behält sich Mabo vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Entleiher. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 9. Haftung Im Hinblick darauf, dass Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet Mabo nicht für Schäden die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt Mabo von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden im Zuge eines Auswahlverschuldens von Mitarbeitern von Mabo. 10. Kündigung / Beendigung der Überlassung Sofern vom Entleiher das Ende der Arbeitnehmerüberlassung nicht bereits bei der Auftragserteilung festgelegt wurde, können Mabo Mitarbeiter vom Entleiher innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 2 Tagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende freigestellt werden. 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Mabo. Als Gerichtsstand wird Dessau vereinbart. 12. Sonstiges Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet statt der unwirksamen Bedingungen solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
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